S A T Z U N G

der

Sportfluggruppe Manching der Wehrtechnischen Dienststelle 61 e. V.

§ 1

1. Name, Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen "Sportfluggruppe Manching der WTD 61 e. V.", hat seinen Sitz in 85077 Manching/Flugplatz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pfaffenhofen unter Nr. 7 eingetragen.

1.2 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 2

2. Zweck

2.1 Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Luftsports auf gemeinnütziger Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aus- und Fortbildung, vor allem auch von Jugendlichen, auf verschiedenen Gebieten des Luftsports.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

3. Verwendung von Vereinsmitteln

3.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

4. Entstehung der Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die beim Vorstand des Vereins schriftlich um Aufnahme nachsuchen und bereit sind, die Satzung und sonstige dem Verein auferlegte Regelungen, als verbindlich anzuerkennen. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4.2 Durch seinen Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die jeweils gültige Beitrags- und Fluggebührenordnung an.

4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 5

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer ¼-jährigen Kündigungsfrist erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, die bis zum Ablauf der Frist fälligen Beiträge zu bezahlen. In Sonderfällen (z. B. Versetzung) kann der Vorstand von dieser Verpflichtung entbinden.

5.2 Der Tod des Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

5.3 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausscheidungsbeschluss des Vorstands mit den Ausschließungsgründen ist dem Betroffenen mittels Einschreiben bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Anrufung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 6

6. Arten der Mitgliedschaft

6.1 Aktive Mitglieder sind diejenigen, die am Vereinsbetrieb teilnehmen (Bau-, Arbeits-, Flugbetrieb).

6.2 Fördernde Mitglieder sind solche, die lediglich ihre Beiträge oder Spenden entrichten, ohne sich am Vereinsbetrieb zu beteiligen.

6.3 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die aus dienstlichen Gründen nur für eine Dauer bis zu 6 Monaten am Gruppenbetrieb teilnehmen können.

6.4 Jungmitglieder sind Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren sowie Mitglieder, die sich noch in Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

6.5 Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung evtl. für besondere Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

§ 7

7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- der Beirat

- die Mitgliederversammlung

7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1., 2. Und 3. Vorsitzenden. Jeder für sich allein vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Der Kassenwart kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

7.2 Der Beirat besteht aus den 3 Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einigen Beisitzern für die verschiedenen Fach- und Sportreferate (Jugendleiter, Ausbildungsleiter, Werkstattleiter, Spartenreferenten usw.). Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Beirat ordnungsgemäß neu- bzw. wiedergewählt worden ist. Er fasst seine Beschlüsse in Beiratssitzungen, die vom 1. Oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich (dann gegen Bestätigung durch Unterschrift) rechtzeitig zu berufen sind. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Beirates anwesend (oder durch schriftliche Vollmacht an andere Beiratsmitglieder vertreten) ist, darunter der 1. Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter, der die Sitzung leitet. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Vertretenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Beiratssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Beiratsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt.

Der Beirat ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte des Vereins und für die Erstellung der in der Eigenverantwortung liegenden Regelungen. Er überwacht weiterhin die Einhaltung aller dem Verein vorgegebenen Regelungen (Auflagen, Richtlinien, Vorschriften).

7.3 Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Beirats

die Wahl des Beirats und ggf. seine Absetzung

die Entlastung des Beirats

die Wahl der Kassenprüfer

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder, der Startgebühren usw.

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.

Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder gem. § 6.1 und die Jungmitglieder gem. § 6.4. Die Vertretung des Stimmrechts durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt, die zu den Akten zu nehmen ist.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Vollmachten mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bzw. Vertretenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von mindestens 4/5 der vertretenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung kann jedoch nicht erfolgen, wenn wenigstens 10 aktive Mitglieder für das Fortbestehen eintreten.

Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der Tagesordnung der schriftlichen Einladung enthalten waren.

§ 8

8. Beurkundung der Beschlüsse

Die in Beiratssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 9

9. Vereinsvermögen

9.2 Das Sach- und Geldvermögen ist Eigentum des Gesamtvereins und nicht der Mitglieder. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als einzelne Mitglieder oder Gruppen Gerät aus eigenen Mitteln beschaffen und dem Verein zur Verfügung stellen. Die Eigentums- und Haftungsfragen sind dann für jeden einzelnen Fall zwischen Einbringer und dem Vorstand zu klären und schriftlich festzulegen.

Zuwendungen von Außenstehenden (Firmen, Behörden usw.) gehen ins Vereinsvermögen über, sofern sie nicht mit entgegenstehenden, ausdrücklich und vom Verein anerkannten Auflagen verbunden sind.

9.2 Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 10

10. Auflösung und Anfallberechtigung

10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung unter den in § 7.3 festgelegten Bedingungen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, übernimmt der Vorstand diese Aufgabe.

Die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung unverzüglich dem Luftsport-Verband Bayern mitzuteilen.

10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins

an den Luftsportverband Bayern e. V. mit Sitz
in München, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Manching, 07. Oktober 1987

im Original gezeichnet von den Vorständen